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Das Fasten

Allâhu Ta^âlâ sagt in der Sûrah al-Baqarah, Âyah 183:

﴿يَٰٓأَيُّهَاٱلَّذِينَ ءَامَنُواْ كُتِبَ عَلَيۡكُمُٱلصِّيَامُ كَمَا كُتِبَ عَلَى ٱلَّذِينَ مِن قَبۡلِكُمۡلَعَلَّكُمۡ تَتَّقُونَ ١٨٣﴾

Die Bedeutunglautet:

O ihrGläubigen, euchwurdedasFastenauferlegt, wie es denjenigen vor euchauferlegtwar.

Das Fasten im gesegneten Monat Ramadân ist eine großartige Tat und eine Pflicht, die im Qur’ân, der Sunnah und der Übereinstimmung der Glehrten erwiesen ist.

Es ist allgemein bekannt - sowohl bei den Gelehrten als auch bei den Unwissenden -, dass diese Pflicht zur Religion gehört. Derjenige, der diese Pflicht verleugnet, tritt aus dem Islam heraus. Es sei denn, er gehört zu jenen, die erst kürzlich in den Islam eingetreten sind oder die fern von den Wissenden leben und noch nie von dieser Pflicht gehört haben.

Derjenige jedoch, der sein Fasten im Monat Ramadân ohne islamisch-rechtlich entschuldbaren Grund bricht, dessen Pflicht er nicht leugnet, tritt nicht aus dem Islam aus. Aber er begeht damit eine Sünde und ist verpflichtet, die Tage, an denen er das Fasten unterbrochen hat, nachzuholen.

Wer nicht in der Lage ist zu fasten, ist von dieser Pflicht ausgenommen, wie der gebrechliche Greis, der aufgrund seines hohen Alters das Fasten nicht mehr ertragen kann; so auch die kranke Person, deren Genesung nicht zu erwarten ist und aufgrund ihrer Krankheit das Fasten nicht ertragen kann.

Das Fasten der Menstruierenden und Wöchnerin ist verboten und hat keine Gültigkeit, jedoch sind sie verpflichtet, die Tage, die sie von Ramadân versäumt haben, in der Reinheitsperiode nachzuholen.

Die Pflichtbestandteile des Fastens sind zwei:

  • die Absicht (an Niyyah)
  • und die Enthaltsamkeit (al ´Imsâk)

von allem, was das Fasten ungültig macht.

Die Absicht wird im Herzen gefasst und bedarf keiner mündlichen Formulierung. Es ist Pflicht, die Absicht für jeden Tag von Ramadân in der vorangehenden Nacht zu fassen. Wenn du die Absicht für das Fasten für den folgenden Tag fasst, nachdem du dich über den Sonnenuntergang vergewissert hast, dann hat diese Absicht Gültigkeit.

Wenn man in der Nacht, d. h. in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Morgendämmerung, nachdem man die Absicht fasste, isst oder trinkt, dann wirkt sich dies nicht auf die Gültigkeit der Absicht aus. Nach der Rechtsschule des Gelehrten Asch-Schâfi^iyy ist es Pflicht, die Absicht für jeden einzelnen Tag zu fassen.

Es reicht nicht aus, zu Beginn des Monats die Absicht für den gesamten Ramadân zu fassen. Außerdem ist die Enthaltsamkeit von dem, was das Fasten ungültig macht, Pflicht, d. h. die Enthaltsamkeit vom Essen, Trinken und Einführen von etwas, was ein Volumen hat, auch wenn es klein ist, durch eine natürliche Körperöffnung wie Mund, Nase, Geschlechtsteil und After, in Kopf, Bauch oder Ähnlichem.

Somit macht das Rauchen das Fasten ungültig, weil dadurch Teilchen in das Innere des Körpers gelangen. Das Einführen eines Zäpfchens in den After macht das Fasten ebenfalls ungültig. Aber die Spritze in die Vene oder in den Muskel macht das Fasten nicht ungültig, da diese keine natürlichen Körperöffnungen sind.

So muss die Enthaltsamkeit von allem, was das Fasten ungültig macht, ab der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang eingehalten werden.

Der Geschlechtsverkehr tagsüber im Monat Ramadân, welcher wissentlich, absichtlich und freiwillig vollzogen wird, macht das Fasten ebenfalls ungültig. Dies bedeutet: Wenn der Fastende das Gesetz kennt, sich an das Fasten erinnert und freiwillig den Geschlechtsverkehr vollzieht, dann wird sein Fasten ungültig und er ist verpflichtet, die Kaffârah auszuführen sowie diesen Tag sofort nach dem Festtag nachzuholen. Die Kaffârah ist die Freilassung eines unversehrten, muslimischen Sklaven. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, fastet er zwei Mondmonate hintereinander. Wenn er auch dazu nicht in der Lage ist, gibt er 60 Bedürftigen zu essen.

Der Austritt aus dem Islam (Abtrünnigkeit), sei es durch eine Aussage, wenn jemand z. B. Gott beschimpft, durch eine Handlung, wenn jemand z. B. absichtlich auf den Qur´ân tritt, oder durch eine Glaubensweise, wenn jemand z. B. glaubt, dass Gott ein Körper wäre oder den Geschöpfen ähneln würde, führt zur Ungültigkeit des Fastens, weil die guten Taten eines Abtrünnigen keine Gültigkeit haben.

Derjenige, der tagsüber, während er fastet, den Islam verlässt, muss sofort, durch das Aussprechen des Glaubensbekenntnisses, in den Islam zurückkehren, sich den restlichen Tag, an dem die Abtrünnigkeit geschah, von dem, was das Fasten ungültig macht, enthalten und diesen Tag sofort nach dem Festtag nachholen.

Marokkanischer Kulturverein Oensingen 2025 - 1446H